Private Zahnarzt-Rechnung kurzfristig finanzieren
Wenn die zahnärztliche Gebührenordnung überrascht
Freud und Leid liegen oft nah beieinander. Das wissen unter anderem auch Privatpatienten. Ja, man bekommt zum Teil besser einen Termin (aus verschiedenen Gründen) als Kassenpatienten. Und ja: Je nach Tarif zahlt die PKV (private Krankenversicherung) deutlich mehr Leistungen als die GKV (gesetzliche Krankenversicherung). Aber: Auch als Privatpatient ist nicht alles Gold, was glänzt. Und auch Privatpatienten haben mitunter ihren Ärger mit den Kosten und der Kostenerstattung angeht. Die Gründe sind vielfältig:
- Privatpatienten müssen alle Kosten beim Zahnarzt erst einmal selbst bezahlen. Sie können die Rechnung bei der privaten Krankenversicherung dann zur Erstattung einreichen. Je nach Bearbeitungsdauer kann es sein, dass man auf die vorgestreckten 800 EUR für eine mittelgroße Zahnarztbehandlung ein bis zwei Monate warten muss. Es empfiehlt sich also, eine Art Rücklagekonto für Arztrechnungen zu führen, aus denen man die Zahnarztrechnungen vorschießen kann.
- Auch wenn PKVs viele Leistungen bezahlen: Sie erstatten je nach Tarif nicht jede Leistung, die der Zahnarzt erbringt. Und nicht jede Leistung wird vollständig erstattet. So hat man je nach Tarif zwar auch Erstattungsansprüche für hochwertigen Zahnersatz, den Kassenpatienten nicht von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt bekommen. Doch selbst in guten PKV-Tarifen ist die Erstattung in der Regel auf 75-85% begrenzt. D.h. auch Privatpatienten bleiben regelmäßig auf Behandlungskosten "sitzen", die nicht erstattet werden.
- Es gibt für Zahnärzte zwar eine gesetzlich entworfene "Gebührenordnung", auf Basis derer die Leistungen abgerechnet werden (müssen). Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Gebührenordnung den Ärzten einiges an Freiraum lässt, was wie umfangreich abgerechnet wird. Das für Laien ungewöhnlichste in diesem System sind die sogenannten Steigerungssätze, mit denen Leistungen mehr oder weniger teuer abgerechnet werden können. Und genau die Anwendung dieser Steigerungsfaktoren (2,3fach, 3,5fach, 4,3fach etc. sorgt regelmäßig für Streit zwischen Arzt, Patient und privater Krankenkasse. Dann sind regelmäßig Erläuterungen, Belege, Verhandlungen etc. nötig. Und der Patient wartet je nach Krankenkasse mitunter viele Wochen auf die Erstattung seiner Zahnarztrechnung, weil die Versicherung hier und da noch Belege und Erläuterungen vom Arzt anfordert und prüft.
Mit den Zähnen knirschen ...
... wegen zu hoher Privatrechnung? Mitunter fällt die Zahnarztrechnung höher aus als erwartet, und die Kostenerstattung der Krankenversicherung niedriger als kalkuliert. Was dann? (© Maria P. / Fotolia)
2,3fach ist Standard - aber nicht das GKV-Doppelte
Wichtig zu wissen und gleichzeitig verwirrend für viele "Neu-Privatpatienten" ist bei diesen Steigerungsfaktoren: der durchschnittliche "Normalfall" bei allen privaten Arztrechnungen ist eine Abrechnung zum 2,3fachen Satz. Warum das so ist, ist eine sehr lange Geschichte; hier lohnt sich zum einführenden Verständnis auch ein Blick in den Wiki-Artikel » https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChrenordnung_f%C3%BCr_Zahn%C3%A4rzte#Steigerungsfaktor sowie die Darlegungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung unter » kzbv.de/zahnarztliches-honorar.40.de.html. Darin wird auch klar, dass 2,3facher Gebührensatz nicht heißt, dass der Arzt hier das 2,3fache verdient, was er für die gleiche Leistung bei einem Kassenpatienten bekäme. Das stimmt so nicht. So heißt es in den Erläuterungen:
Die private Gebührenordnung weist für jede Behandlung einen Basisbetrag zur Kalkulation des Honorars aus, den Einfachsatz. Er liegt deutlich unter den Sätzen des BEMA. Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Dazu sind Steigerungsfaktoren angegeben, mit denen der Einfachsatz multipliziert wird. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen. Der Steigerungsfaktor, der im Durchschnitt aller Privatbehandlungen angesetzt wird, hat sich über die Jahre kaum verändert.
Preisbeispiele BEMA / GOZ:
Die Rechnung, die der Patient erhält, weist den Steigerungsfaktor aus. Dieser führt gelegentlich zu Missverständnissen. Mancher Patient glaubt, der GOZ-Steigerungsfaktor beziehe sich auf die Festpreise der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch diese Annahme ist falsch: Der Steigerungsfaktor bezieht sich immer auf den in der GOZ genannten Basispreis. Wer zum Beispiel eine private Zahnarztrechnung erhält, die den Steigerungsfaktor 2,3 ausweist, muss nicht etwa das 2,3-fache der Kosten für eine vergleichbare Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, sondern das 2,3-fache des betreffenden Basisbetrages der GOZ. (kzbv.de/zahnarztliches-honorar.40.de.html)
Zahnärzte sind auch Unternehmer. Und sie bzw. ihre Abrechnungsmitarbeiter besuchen regelrecht Seminare, wie man was am besten und teuersten abrechnet.
3,5facher Abrechnungssatz?! Oder noch mehr?
Auch wenn man seinem Zahnarzt oder seiner Zahnärztin also im Regelfall eine Abrechnung zum 2,3-fachen Satz zugesteht oder zugestehen sollte, startet der Streit meist bei Abrechnungen zum 3,5fachen Satz. Denn es liegt weitestgehend im billigen Ermessen des Zahnarztes, ob er seine Leistung nun mit Faktor 2.3 oder 3.5 berechnet. Zwar muss er bei 3,5 eine gewisse Begründung für den erhöhten Schwierigkeitsgrad bringen. Aber schon diese lässt manch Patienten und Sachbearbeiter bei der Krankenversicherung die Augen rollen: "erhöhte Schwierigkeit wegen vermehrtem Speichelfluss", "erhöhte Schwierigkeit wegen kleiner Mundöffnung" etc. pp.. ;-).
Für die Privatversicherten, die eher einen "Premium-Tarif" haben, ist der Faktor 3,5 meist nicht so ein großes Problem, da die teureren und leistungsstärkeren PKV-Tarife in der Regel 3,5fac he Berechnung mit abdecken. Blöd wird es allerdings für den Patienten, wenn der Arzt unangekündigt die meisten Posten auf der Rechnung mit erhöhtem Faktor berechnet, der eigenen Versicherungstarif aber nur bis 2,3fach erstattet oder sich die Krankenversicherung in konkreten Fall ziert, die erhöhte Schwierigkeit anzuerkennen. In diesem Fall kann es gerade bei etwas teureren Zahnarztsitzungen passieren, dass der "ach so toll versorgte Privatpatient" faktisch auf mehreren Hundert Euro sitzen bleibt, die dem Zahnarzt bezahlt werden müssen/sollen, aber von der Versicherung nicht erstattet werden.
Ratenzahlung der Zahnarztrechnung
Fallen solche "Abrechnungsstreitereien" in eine Zeit, in der es um die finanzielle Liquidität des Patienten gerade eh nicht so rosig bestellt ist, hat der Patient ein Problem: Die Zahnarztrechnung ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Ob die sofort bei der Krankenversicherung eingereichte Rechnung innerhalb dieser Zeit von der Versicherung erstattet wird, ist fraglich. (Im besten Fall bekommt der Versicherte das Geld schneller von der PKV ausgezahlt, als die Zahnarztrechnung fällig wird. Oftmals - gerade bei Rückfragen, Anforderungen von Begründungen etc. - zieht sich die Erstattung jedoch über viele Wochen hin. Das heißt der Patient muss dann die volle Rechnungssumme vorstrecken.) Und letztlich: Selbst wenn die Versicherung zügig bearbeitet und erstattet, kann es trotzdem sein, das man auf mehreren Hundert Euro hängen bleibt. Wer die nötige Liquidität hierfür bzw. für das Vorstrecken der ganzen Rechnung nicht hat, braucht dann eine Form der Finanzierung.
Manche Zahnärzte bieten von Hause aus Ratenzahlungen an, gerade auch bei größeren "Projekten" wie Implantaten oder kieferorthopädischer Behandlung (siehe nur einmal die mitunter saftigen » Fehlbiss Korrektur Kosten). Der häufigste Fall ist jedoch, dass die Ratenzahlung indirekt angeboten wird, nämlich über den Abrechnungsdienstleister des Zahnarztes. Da kann man dann die gestellte Rechnung z.B. über 6 Monate verteilt bezahlen, ohne dass dafür zwingend Mehrkosten entstehen.
Ratenzahlung für Arztrechnung
Viele Zahnärzte und medizinische Versorgungszentren nutzen die Health AG als Abrechnungspartner. Erhalten Sie eine von denen eine Arztrechnung, können Sie mindestens 6 Monate zinsfrei eine Ratenzahlung einrichten. Mitunter geht auch eine zins- und gebührenfreie Ratenzahlung bis zu 12 Monate; das hängt vom Angebot und Vertrag der jeweiligen Arztpraxis ab. (Screenshot healthag.de/login-fuer-patienten/ am 26.06.2018)
Rechnung zwischenfinanzieren per Kurzzeitkredit
Ist eine direkte Ratenzahlung beim Zahnarzt bzw. über dessen Abrechnungsdienstleister nicht möglich (oder nicht gewollt), muss man bei mangelnder Liquidität wohl oder übel eine Lösung in irgendeiner Form von Kredit suchen. Der einfachste Weg ist da vermutlich die Ausschöpfung eines vorhandenen Disporahmens auf dem Girokonto. Doch nicht jeder bekommt einen Dispokredit gewährt. Und bei den meisten Menschen, die diesen benötigen, ist er oft auch schon ausgereizt.
Nun kann man entweder einen klassischen Ratenkredit beantragen. Die allermeisten Banken vergeben jedoch Ratenkredit erst ab Kreditsummen von mindestens 1500 EUR, meist auch erst ab 3000 EUR. Derart hohe Summen sind oftmals aber nicht benötigt. Außerdem möchte man die Sache vielleicht auch möglichst schnell erledigen, und nicht 24 Monate Kreditlaufzeit bedienen... - Die Lösung bzw. Alternative sind hier Finanzierungsanbieter, die sich auf kurzfristige Kleinkredite spezialisiert haben. So bieten Anbieter wie Vexcash zum Beispiel die Möglichkeit, kurzfristig » einen 500 EUR Kredit aufzunehmen. Damit lässt sich dann die Rechnung bzw. der noch fehlende Restbetrag der Rechnung bezahlen, und man kann die Schuld nach 15 Tagen, 30 Tagen, 60 Tagen oder 90 Tagen begleichen. Spätestens dann sollte die PKV die Arztrechnung ja im tariflichen Rahmen erstattet haben bzw. mal wieder ein Geldeingang zu verzeichnen gewesen sein.
Der Reiz solcher Anbieter liegt daran, dass man ohne große Kredite und lange Laufzeiten wirklich einmal sehr kurzfristig einen kleineren Betrag zwischenfinanzieren kann. Ebenso wie das ein Dispokredit auf dem Giro erlaubt, der idealerweise ja auch zügig wieder ausgeglichen und man damit dann wieder schuldenfrei ist.
500 EUR für 15, 30, 60 oder 90 Tage finanzieren
Mit auf Kurz- und Kleinkredite spezialisierten Anbietern wie Vexcash kann man eine unerwartet (hohe) Arztrechnung auch mal zwischenfinanzieren (Screenshot vexcash.com/blog/500-euro-leihen/ am 26.06.2018)
Was tun in der Zukunft?
Um unerwartet hohe Rechnungen und Probleme mit der Kostenerstattung in Zukunft zu reduzieren, helfen folgende Tipps:
- Bestehen Sie auch bei mittelgroßen Behandlungen immer auf einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes oder der Zahnärztin.
- Lassen den Kostenvoranschlag vor der Behandlung durch ihre Krankenversicherung prüfen.
- Nachverhandeln Sie mit dem Zahnarzt oder der Zahnärztin, was die Deckelung des Faktors angeht. Manch einer traut sich das nicht. Auf der anderen Seite müssen das viele Privatpatienten machen, wenn ihr Tarif z.B. nur maximal 2,3fach oder weniger erstattet. Insofern sind die Ärzte das in gewisser Weise gewohnt.
- Wechseln Sie ggf. den Arzt, wenn dieser partout "immer" "alles" mit 3,5fach oder gar mehr abrechnen will.
- Merken Sie sich, dass Abrechnungen über 3,5fach immer einer gesonderten Vereinbarung mit dem Patienten bedürfen. Sie müssen das nicht vor Behandlungsbeginn unterschreiben. Wechseln Sie ggf. den Arzt.
- Erkundigen Sie sich ggf. vorher über Finanzierungsmöglichkeiten, bevor sie von einer hohen Rechnung liquiditätstechnisch überrascht werden.
- Prüfen Sie generell vorher, ob eine bestimmte Leistung überhaupt erstattungsfähig durch ihre Versicherung ist. Bestimmte Leistungen wie die Behandlung einer » Zahnzyste, Maßnahmen gegen » Zahnfleischprobleme oder ein » Zahninlay als Zahnersatz gehen in der Regel in den meisten Tarifen, andere wie z.B. die » BOI-Methode sollte man prüfen. Maßnahmen zu z.B. der » Zahnweissung / » Zahnbleichung werden normalerweise von keiner Krankenversicherung bezahlt, da diese schlichtweg nur ästhetisch veranlasst sind und keine "Krankheit", deren "Therapie" medizinisch notwendig ist.